Digitale Produkte verkaufen: Wege, Steuern und was Sie beachten müssen

Aktualisiert am 21. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

Digitale Produkte wie PDFs verkaufen Sie heute über eine eigene Website mit Zahlungsanbieter, über eine Verkaufsplattform oder über einen Marktplatz. Beachten Sie dabei vor allem die Rechte am Inhalt, die Umsatzsteuer (bei Privatkunden in anderen EU-Ländern oft deren Steuersatz), das Widerrufsrecht und das Impressum.

Ein digitales Produkt ist alles, was Ihr Kunde als Datei oder online bekommt: ein E-Book, eine Checkliste als PDF, eine Vorlage, ein Kurs. Es gibt kein Lager und keinen Versand. Trotzdem gelten Regeln, die viele erst beim ersten Verkauf bemerken. Dieser Leitfaden zeigt die üblichen Wege, ein PDF zu verkaufen, und die Punkte, die Sie in Deutschland beachten sollten. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Drei Wege, digitale Produkte zu verkaufen

Eigene Website mit Zahlungsanbieter

Sie bieten das Produkt auf Ihrer Website an und binden einen Zahlungsanbieter ein, zum Beispiel Stripe oder PayPal. Shopsysteme wie WooCommerce (für WordPress) oder Shopify können Dateien nach der Zahlung automatisch ausliefern. Sie behalten die volle Kontrolle über Gestaltung und Preis. Dafür sind Sie selbst Verkäufer: Rechnung, Umsatzsteuer, Widerrufsbelehrung und Impressum liegen bei Ihnen.

Verkaufsplattform für digitale Produkte

Es gibt Plattformen, die auf digitale Produkte spezialisiert sind, etwa Gumroad, Digistore24 oder elopage. Sie stellen Produktseite, Zahlung und Auslieferung bereit. Wichtig ist, wer dort rechtlich verkauft: Manche Plattformen treten selbst als Verkäufer gegenüber dem Kunden auf (Fachbegriff: Merchant of Record oder Wiederverkäufer), andere stellen nur das Werkzeug bereit, und Sie bleiben Verkäufer. Das steht in den Bedingungen der Plattform und entscheidet, wer sich um Beleg und Steuer kümmert.

Marktplatz

Auf Marktplätzen wie Etsy können Sie auch digitale Downloads anbieten. Sie erreichen Käufer, die dort ohnehin suchen. Gestaltung und Kundenkontakt richten sich nach den Regeln des Marktplatzes.

WegWer verkauft an den KundenWas Sie selbst regeln
Eigene WebsiteSieZahlung, Auslieferung, Beleg, Steuer, Widerruf, Impressum
Plattform als WiederverkäuferDie PlattformIhr Inhalt, Ihre eigenen Steuern, Ihre Abrechnung mit der Plattform
Plattform als WerkzeugSieFast alles wie bei der eigenen Website, die Technik übernimmt die Plattform
MarktplatzJe nach MarktplatzLaut Bedingungen des Marktplatzes

Digitale Produkte verkaufen: was beachten?

Die Rechte am Inhalt

Verkaufen Sie nur, was Sie selbst geschaffen haben oder wofür Sie eine Lizenz haben. Nach § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten, also etwa zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Das betrifft auch Fotos, Grafiken, Schriften und Textpassagen, die Sie in Ihr PDF übernehmen. Prüfen Sie bei gekauften Bildern oder Vorlagen, ob die Lizenz den Weiterverkauf erlaubt.

Umsatzsteuer und die EU-Regeln für Privatkunden

Ein PDF zum Herunterladen ist steuerlich meist eine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Die EU definiert sie in Artikel 7 der Durchführungsverordnung 282/2011 als Leistung über das Internet, die weitgehend automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht wird. Beratung per E-Mail zählt ausdrücklich nicht dazu.

Für diese Leistungen gilt an Privatkunden eine besondere Regel. Your Europe fasst sie so zusammen: Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen werden stets im Land des Kunden besteuert. Kauft eine Privatperson in Frankreich Ihr E-Book, gilt grundsätzlich der französische Steuersatz.

Es gibt eine Schwelle. Nach § 3a Abs. 5 UStG bleibt es beim deutschen Steuersatz, wenn Sie nur in Deutschland ansässig sind und Ihre elektronischen Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern, zusammen mit innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Waren, im Vorjahr höchstens 10 000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr nicht mehr betragen. Sie können auf diese Erleichterung verzichten; der Verzicht bindet Sie mindestens zwei Kalenderjahre.

Über der Schwelle müssen Sie sich nicht in jedem Land registrieren. Mit dem One-Stop-Shop (OSS), dem einheitlichen Meldeverfahren der EU, registrieren Sie sich in einem einzigen EU-Land und erklären und zahlen dort die Umsatzsteuer für diese Verkäufe an Kunden in der ganzen EU.

Verkaufen Sie an Unternehmen in anderen EU-Ländern, gelten andere Regeln. Klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.

Kleinunternehmerregelung

Nach § 19 UStG sind Ihre Umsätze steuerfrei, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100 000 Euro nicht überschreitet. Diese Regelung gilt für Unternehmer, die im Inland ansässig sind. Wie sie mit den Regeln für Privatkunden in anderen EU-Ländern zusammenspielt, ist ein Fall für Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

Kauft ein Verbraucher online, hat er grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Die Frist beträgt nach § 355 BGB 14 Tage. Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, beginnt sie nach § 356 Abs. 2 BGB mit Vertragsschluss.

Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, aber nur unter Bedingungen. Nach § 356 Abs. 6 BGB muss bei einem bezahlten Vertrag über digitale Inhalte alles Folgende vorliegen:

  1. Sie haben mit der Lieferung begonnen, zum Beispiel den Download freigegeben.
  2. Der Kunde hat ausdrücklich zugestimmt, dass Sie vor Ablauf der Frist liefern.
  3. Der Kunde hat bestätigt, dass er weiß, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert.
  4. Sie haben ihm eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung gestellt.

In der Praxis heißt das: ein Kästchen vor dem Bezahlen, das nicht vorab angekreuzt ist, und eine Bestätigung per E-Mail.

Schließen Sie Verträge über eine Website oder eine andere Online-Oberfläche, verlangt § 356a BGB außerdem eine elektronische Widerrufsfunktion. Sie ist gut lesbar beschriftet, etwa mit „Vertrag widerrufen“, und bleibt während der Widerrufsfrist leicht erreichbar.

Impressum und Beleg

Wer geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt einen digitalen Dienst anbietet, muss nach § 5 DDG leicht erkennbar und ständig verfügbar unter anderem angeben: Name und Anschrift, eine E-Mail-Adresse für die schnelle Kontaktaufnahme, gegebenenfalls Register und Registernummer sowie eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das gilt für Ihre eigene Website und in vielen Fällen auch für Ihre Seite auf einer Plattform.

Ihr Kunde sollte außerdem nach dem Kauf einen Beleg bekommen. Wer ihn ausstellt, hängt davon ab, wer verkauft (siehe Tabelle oben).

Checkliste vor dem ersten Verkauf

  • Sie haben die Rechte an allen Texten, Bildern und Schriften im Produkt.
  • Sie wissen, wer rechtlich an den Kunden verkauft: Sie oder die Plattform.
  • Sie kennen Ihren Steuerstatus (Kleinunternehmer oder nicht) und haben ihn mit Ihrem Finanzamt geklärt.
  • Sie behalten Ihre Umsätze an Privatkunden in anderen EU-Ländern im Blick, wegen der Schwelle von 10 000 Euro.
  • Vor dem Bezahlen gibt es eine ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Lieferung und die Bestätigung zum Verlust des Widerrufsrechts.
  • Der Kunde erhält eine Bestätigung des Vertrags und einen Beleg.
  • Ihr Impressum ist vollständig und von jeder Seite aus erreichbar.

So wird es mit Fillfold funktionieren (demnächst)

Fillfold ist ein Werkzeug, mit dem Sie ein Online-Formular bauen, aus dem jede Antwort ein PDF in Ihrem Layout macht. Kostenpflichtige Downloads sind angekündigt, aber noch nicht verfügbar. Heute wird keine Zahlung abgewickelt.

Fillfold eignet sich dabei nicht für ein fertiges E-Book, das Sie hochladen. Verkauft wird ein Dokument, das aus den eigenen Antworten Ihres Kunden entsteht: etwa ein Gutachten, ein persönlicher Plan oder ein Bericht. Laut unseren Nutzungs- und Verkaufsbedingungen und der Startseite ist Folgendes vorgesehen:

  • Sie legen für ein Formular einen Preis fest.
  • Ihr Kunde antwortet kostenlos und bezahlt Fillfold direkt vor dem Download seines PDFs.
  • Fillfold verkauft das Dokument im eigenen Namen, zieht die Zahlung ein und schickt den Beleg per E-Mail. Sie wickeln keine Zahlung ab.
  • Vor der Zahlung bittet Fillfold den Kunden, die sofortige Bereitstellung ausdrücklich zu verlangen und zu bestätigen, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert.
  • Sie erhalten einen Anteil am vollen Preis: 60 % im Tarif Free, 85 % im Tarif Pro und 70 % im Tarif Nach Verbrauch, je nach Ihrem Tarif am Tag des Verkaufs.
  • Zu Beginn jedes Monats steht in der App eine Abrechnung der Verkäufe des Vormonats bereit. Sie schicken Fillfold eine Rechnung über Ihren Anteil und erhalten ihn per Banküberweisung.

Sie bleiben für den Inhalt Ihrer Formulare und Dokumente verantwortlich, ebenso für Ihre eigenen Steuern. Die Einzelheiten stehen im Hilfeartikel Kostenpflichtige Downloads; sie können sich bis zum Start noch ändern. Die Tarife sehen Sie unter Preise. Wenn Sie beim Start dabei sein möchten, tragen Sie sich auf der Startseite in die Warteliste ein. Fillfold informiert Sie einmal, sobald kostenpflichtige Downloads verfügbar sind.

Bis dahin können Sie Ihr Formular schon bauen. Wie aus Antworten ein PDF wird, zeigt der Leitfaden PDF-Formular erstellen. Wie Sie das Formular freigeben, steht unter Veröffentlichen und teilen.

Fragen

Kann ich ein PDF verkaufen, ohne ein Gewerbe zu haben?
Das hängt davon ab, ob Ihre Verkäufe als unternehmerische Tätigkeit gelten. Ob und wie Sie anmelden müssen, klären Sie mit Ihrem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Dieser Leitfaden ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Welche Umsatzsteuer gilt, wenn eine Privatkundin in Österreich mein E-Book kauft?
Elektronische Dienstleistungen an Privatkunden werden grundsätzlich im Land des Kunden besteuert. Bleiben solche Umsätze in andere EU-Länder bei höchstens 10 000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr, dürfen Sie laut § 3a Abs. 5 UStG weiter deutsche Umsatzsteuer berechnen, wenn Sie nur in Deutschland ansässig sind.
Muss mein Kunde ein Widerrufsrecht haben, wenn er sofort herunterlädt?
Grundsätzlich hat ein Verbraucher 14 Tage Widerrufsrecht. Bei digitalen Inhalten erlischt es mit Beginn der Lieferung nur, wenn er ausdrücklich zugestimmt, sein Wissen über das Erlöschen bestätigt und eine Bestätigung des Vertrags erhalten hat (§ 356 Abs. 6 BGB).
Kann ich mit Fillfold heute schon PDFs verkaufen?
Nein. Kostenpflichtige Downloads sind angekündigt, aber noch nicht verfügbar. Sie können sich auf der Startseite in die Warteliste eintragen und werden einmal informiert, sobald es so weit ist.

Quellen

Angaben geprüft am 21. Oktober 2026.

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